Lärmschutz - Wann dürfen lärmende Geräte benutzt werden?

Nach dem bei der VG Wörth a.d. Donau immer wieder Fragen auftauchen, wann der Nachbar seinen Rasenmäher bedienen darf, wann die eine oder andere Maschine in Betrieb sein darf, wird dies hier als Grobinformation gegeben:

Danach gilt, dass in allgemeinen Wohngebieten die Nachtruhe generell von 20 Uhr bis 7 Uhr dauert. In dieser Zeit dürfen weder Rasenmäher, Heckenschere, Beton- und Mörtelmischer, Straßentrimmer, Vertikutierer und Häcksler betrieben werden. Ebenfalls ist dies an Sonn- und Feiertagen nicht erlaubt.

Dieser Zeitraum gilt auch für Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und –sammler. Bei den letztgenannten kommt hinzu, dass diese auch an Werktagen nur von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr betrieben werden dürfen.

Wie bereits erwähnt gelten diese Einschränkungen nur in allgemeinen Wohngebieten sowie auf den Geländen von Krankenhäusern und Pflegeanstalten.

Die Rasenmäherverordnung wurde zwischenzeitlich aufgehoben, so dass generell nur noch die o. a. Zeiten gelten.

In Gewerbe- und Mischgebieten gilt diese Einschränkung nicht. Hier kommt es auf den Einzelfall an, ob die zulässigen Lärmwerte des Gebietes eingehalten werden können.