Gewerbeanmeldung

Die korrekte Schreibweise des Straßennamens ist bei der Online-Eingabe zwingend notwendig - unser aktuelles Straßenverzeichnis finden Sie hier:

Wenn Sie ein stehendes Gewerbe anfangen wollen, müssen Sie dies anzeigen. Anzeigepflichtig ist auch der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle sowie die Verlegung des Betriebs.

Die Gewerbeordnung (GewO) geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus. Jedermann hat somit Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten, soweit nicht eine Genehmigung erforderlich ist (z.B. Makler, Gaststätte, Spielhalle, Bewachung, usw.). Allerdings sind die Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Beginn (Gewerbeanmeldung), Veränderung (Gewerbeummeldung); in der Form, dass der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren bzw. Leistungen ausgedehnt wird, die bei Tätigkeiten der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, sowie Verlegungen -innerhalb der Gemeinde und Beendigung (Gewerbeabmeldung), sind anzuzeigen.

Informationen und Hinweise für Existenzgründer
Nähere Informationen und Anregungen für den Start ins "Unternehmerdasein" gibt ihnen die Industrie- und Handelskammer IHK Ihres Standortes oder das Bayr. Landesamt für Steuern unter https://www.lfst.bayern.de/steuerinfos/zielgruppen/existenzgruender 

Außerdem können Sie sich an die Wirtschaftsförderung des Landkreises wenden

Wer hat anzuzeigen?

Anzeigepflichtig sind alle Gewerbetreibenden, die eine gewerbliche Niederlassung im stehenden Gewerbe (Verkaufsstelle, Dienstleistungsbetrieb, Büroräume, Gaststätte usw.) als Haupt- oder Filialbetrieb (Zweigniederlassung, unselbständige Zweigstelle) führen.

Bei Personengesellschaften (z.B. BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige dem oder den gesetzlichen Vertreter(n) (z.B. Geschäftsführer einer GmbH).

Bei welcher Behörde ist anzuzeigen?

Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in deren Bereich das Gewerbe begonnen wird oder das anzeigepflichtige Ereignis eintritt.

Bei Verlegung in eine andere Gemeinde ist eine Abmeldung bei der bisherigen Gemeinde und eine Anmeldung bei der neuen Gemeinde erforderlich. Eine Verlegung oder Abmeldung kann mittels Formblatt vorgenommen werden.

Gegen Entrichtung einer Verwaltungsgebühr bescheinigt die Behörde den Empfang der Gewerbeanzeige auch als Gewerbeschein bezeichnet. Die Gewerbebehörde verständigt folgende Stellen: Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Eichamt, Registergericht, Landesverband der Berufsgenossenschaften, Allgemeine Ortskrankenkasse, Statistisches Landesamt, sowie das Arbeitsamt. Eine gesonderte Anzeige bei der Finanzbehörde ist demzufolge nicht mehr erforderlich.