Ausstellung von Personenstandsurkunden

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Die Standesbeamten stellen aus den Personenstandsbüchern (d.s. das Geburten-, das Heirats-, das Familien- und das Sterbebuch) folgende Personenstandsurkunden aus:

Geburtsurkunden, Eheurkunden, Sterbeurkunden, Abschriften aus dem Geburten-, Ehe- und Sterberegister. Die Geburtsurkunde wird aus dem Geburtenregister ausgestellt. Diese Urkunde dient vor allem zum Beweis des Tags und des Orts der Geburt sowie der Vor- und Familiennamen einer bestimmten Person. Aus einer Geburtsurkunde ergibt sich darüber hinaus vor allem das Geschlecht und die Eltern des Kindes.

Die Eheurkunde wird aus dem Heiratsbuch bzw. Eheregister ausgestellt und beweist die Eheschließung der beiden Ehegatten.

Die Sterburkunde wird aus dem Sterberegister ausgestellt und beweist Tag und Ort des Todes einer bestimmten Person.

Abschriften aus den Personenstandsbüchern sind wortgetreue Wiedergaben der jeweiligen Einträge einschließlich der Vermerke über die Fortschreibung der ursprünglichen Beurkundungen durch familienrechtliche Änderungen sowie durch Berichtigungen.


Das Geburten, das Ehe- und das Sterberegister wird am Ort des jeweiligen Personenstandsfall geführt. Die Personenstandsurkunden aus diesen Büchern sind deshalb bei dem Standesbeamten zu beantragen, in dessen Bezirk das Kind geboren ist, die Ehe geschlossen wurde bzw. der Betroffene verstorben ist.

Die Personenstandsurkunden geben zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung den jeweiligen Stand der standesamtlichen Beurkundung in den Personenstandsbüchern wieder. Änderungen durch Fortschreibung der Personenstandsbücher werden in die Urkunden eingearbeitet. Folge ist z.B., dass in einer ältern Geburtsurkunde noch kein Vater eingetragen ist, wenn die Vaterschaft erst später anerkannt wurde. Die Abstammung von dem Mann kann dann nur mit einer neueren Geburtsurkunde nachgewiesen werden.
Dieses Beispiel soll verdeutlichen, dass immer nur die neueste Personenstandsurkunde den aktuellen Stand der Beurkundung in einem Personenstandsbuch wiedergeben kann. Selbst, wenn keine Veränderungen eingetreten sind, lässt sich auch diese Tatsache nur mit einer Personenstandsurkunde neuesten Datums beweisen.
 
 
Voraussetzungen 
Antrag beim zuständigen Standesamt. Personenstandsurkunden können die Personen, auf die sich die standesamtliche Beurkundung bezieht, ihre Ehegatten (bei bestehender Ehe), ihre Vorfahren und ihre Abkömmlinge ohne weitere Voraussetzung erhalten. Andere Personen müssen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.